INNOVATIONSOFT B.V. EN INNOVATIONSOFT INTERNATIONAL B.V.

1. Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsverhältnisse, einschließlich Angebote, Offerten, erbrachte Dienstleistungen und Verträge zwischen der Innovationsoft B.V. (Handelsregisternummer 65046544) bzw. Innovationsoft International B.V. (Handelsregisternummer 92266290) und der Gegenpartei im Zusammenhang mit der Lieferung und Entwicklung von Software/Applikationen und Hardware, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde. Wird in diesen AGB auf „Innovationsoft“ Bezug genommen, so ist jene juristische Person gemeint, die im jeweiligen Angebot und/oder Vertrag genannt ist.
  2. Diese Bedingungen gelten ebenfalls für alle Verträge, bei deren Ausführung Innovationsoft Dritte beauftragt. Diese Dritten können sich gegenüber der Gegenpartei unmittelbar auf die vorliegenden Bedingungen berufen.
  3. Die Anwendbarkeit etwaiger anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, auf die sich die Gegenpartei in irgendeiner Weise bezieht, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, Innovationsoft hat solchen abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. In einem solchen Fall bleiben die Bestimmungen dieser AGB, von denen nicht ausdrücklich abgewichen wurde, in vollem Umfang wirksam.
  4. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag zwischen Innovationsoft und der Gegenpartei und den oben genannten abweichenden Bedingungen hat der Vertrag Vorrang.
  5. Innovationsoft behält sich das Recht vor, diese AGB einseitig zu ändern. Änderungen gelten auch für bereits geschlossene Verträge. Änderungen werden der Gegenpartei schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt und treten 30 Tage nach Bekanntgabe in Kraft, sofern in der Mitteilung kein anderes Datum genannt ist. Widerspricht die Gegenpartei den Änderungen der AGB, hat sie das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen.
  6. Sollte sich eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. In einem solchen Fall hat Innovationsoft das Recht, eine Ersatzregelung vorzuschlagen, die der unwirksamen Bestimmung nach Inhalt und Zweck möglichst nahekommt. Der Vertrag und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in jedem Fall so auszulegen, dass sie dem ursprünglichen Willen der Parteien möglichst entsprechen.
  7. Sobald diese Bedingungen für ein Rechtsverhältnis zwischen Innovationsoft und dem Vertragspartner gelten, wird davon ausgegangen, dass der Vertragspartner der Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf spätere zwischen Innovationsoft und dem Vertragspartner geschlossene und zu schließende Verträge im Voraus zustimmt

2. Angebote und Vertragsabschlüsse

  1. Die bloße Abgabe eines – gegebenenfalls mit einem Angebot versehenen – Kostenvoranschlags, einer Kalkulation, einer Vorkalkulation oder einer ähnlichen Mitteilung verpflichtet Innovationsoft nicht zum Abschluss eines Vertrages, sofern Innovationsoft nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt hat.
  2. Alle Angebote von Innovationsoft sind freibleibend und können nur ohne Änderungen angenommen werden.
  3. Alle Angebote von Innovationsoft sind, sofern nicht anders angegeben, zwei (2) Wochen gültig. Innovationsoft ist nur dann an ein Angebot gebunden, wenn die Annahme durch die andere Vertragspartei innerhalb dieser Frist schriftlich erfolgt. Erfolgt die Annahme nach Ablauf der Frist, ist Innovationsoft berechtigt, Ausführungsfristen oder angebotene Konditionen anzupassen oder ein neues Angebot zu unterbreiten.
  4. Stellt die andere Vertragspartei die zur Umsetzung oder Einrichtung der Software/Applikation(en) oder sonstiger aus der Auftragsbestätigung resultierender Leistungen erforderlichen Informationen oder Daten nicht innerhalb einer von Innovationsoft gesetzten Frist zur Verfügung, ist Innovationsoft dennoch berechtigt, den vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen. Die Vertragspartei ist verpflichtet, die entsprechende Rechnung fristgerecht zu begleichen.
  5. Für die Nutzung bestimmter Erweiterungen oder Verbesserungen der Software/Applikation(en) kann Innovationsoft von der anderen Vertragspartei eine zusätzliche Vergütung verlangen. Gleiches gilt, wenn die Vertragspartei eine individuelle Einrichtung oder Unterstützung durch Innovationsoft im Rahmen einer kundenspezifischen Anpassung der Software/Applikation(en) wünscht.

3. Preise

  1. Innovationsoft erbringt Dienstleistungen und liefert Waren sowie entwickelt Software auf Grundlage der in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Preise und Tarife.
  2. Die von Innovationsoft angewandten Preise und Tarife verstehen sich in Euro (€) und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger sonstiger gesetzlich geschuldeter Abgaben, Steuern und Gebühren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  3. Die Preise und Tarife werden regelmäßig überprüft. Innovationsoft ist berechtigt, Preisänderungen einseitig vorzunehmen. Über eine Preis- oder Tarifänderung wird die andere Vertragspartei spätestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich informiert.
  4. Die von Innovationsoft angegebenen Preise und Tarife beziehen sich ausschließlich auf die im Vertrag konkret benannten Leistungen und sind stets als rein indikativ und unverbindlich zu betrachten. Hieraus können keine verbindlichen Ansprüche der Vertragspartei abgeleitet werden.
  5. Bei Gesamtangeboten besteht keine Verpflichtung zur Teillieferung einzelner Leistungen zu dem im Angebot genannten Teilpreis oder zu einem verhältnismäßigen Anteil des Gesamtpreises.
  6. Wurde zwischen den Parteien kein Preis vereinbart, jedoch haben die Parteien im Jahr vor Vertragsschluss bereits ein oder mehrere Verträge mit (nahezu) identischem Leistungsumfang geschlossen, so wird der Preis anhand der dabei verwendeten Produktionsmethoden und Kalkulationssätze berechnet.
  7. Falls weder eine ausdrückliche Preis- oder Tarifvereinbarung gemäß Ziffer 3.6 vorliegt, noch ein verbindlicher Preis angegeben wurde oder der vereinbarte Preis gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden darf, wird der Preis bzw. die Änderung auf der Grundlage eines in der grafischen Industrie als angemessen geltenden Betrags bestimmt. Dabei gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen Stundensätze von Innovationsoft, sofern kein abweichender Stundensatz vereinbart wurde.
  8. Innovationsoft ist berechtigt, die Preise für erbrachte Leistungen oder gelieferte Produkte einseitig anzupassen, sofern Änderungen an der gelieferten Software oder den Applikationen erfolgen.
  9. Zusätzliche Leistungen wie Erweiterungen, Tests, Besprechungen und/oder Ausführungen, die auf Wunsch der anderen Vertragspartei erfolgen, gelten als Zusatzleistungen und werden zusätzlich zum vereinbarten Preis berechnet und sind von der Vertragspartei zu bezahlen.
  10. Ändern sich nach Angebotsabgabe oder Vertragsschluss relevante Kostenfaktoren – insbesondere Material-, Dienstleistungs-, Versand-, Lohn- oder Lohnnebenkosten bzw. andere preiserhöhende Umstände –, so gehen die hieraus resultierenden Mehrkosten zu Lasten der Vertragspartei.
  11. Änderungen am freigegebenen Projektvorschlag oder Angebot – insbesondere hinsichtlich Konzeption, Funktionalität, Inhalt, Methodik, Umfang, Analyse und/oder Berichterstattung – die in Absprache mit oder auf Wunsch der Vertragspartei erfolgen, gelten als Mehraufwand und werden zusätzlich berechnet.
  12. Zusätzlich zu den Regelungen in Ziffer 3.3 ist Innovationsoft berechtigt, einmal jährlich eine Preisanpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex (CPI) vorzunehmen.

4. Zusatzleistungen

  1. Die Kosten für Zusatzleistungen gehen zu Lasten der anderen Vertragspartei.
  2. Als Zusatzleistungen gelten insbesondere:
    • Änderungen des Umfangs oder der Beschreibung der von Innovationsoft zu erbringenden Leistungen,
    • die Ausführung von Arbeiten, die ursprünglich nicht vereinbart wurden, sowie
    • geänderte Anforderungen, Bedingungen und/oder Standards für die Leistungserbringung – beispielsweise erhöhte Sicherheitsanforderungen.

5. Ausführung und Aussetzung

  1. Innovationsoft bemüht sich, eine jährliche Uptime von 95 % zu gewährleisten. Regelmäßige Wartungsarbeiten bleiben bei der Berechnung der Uptime unberücksichtigt.
  2. Innovationsoft wird sich nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Es wird jedoch nicht garantiert, dass die durchgeführten Arbeiten oder die Entwicklung der Software stets das von der Vertragspartei gewünschte Ergebnis erzielen. Es liegt daher ausdrücklich keine Erfolgsschuld vor. Innovationsoft ist jederzeit berechtigt, bestimmte Arbeiten oder die Softwareentwicklung durch Dritte ausführen zu lassen. Die von Innovationsoft gelieferte Software ist in Bezug auf Funktionalität und Bedienbarkeit für alle Vertragsparteien identisch.
  3. Die Vertragspartei stellt sicher, dass alle Informationen und Daten, die Innovationsoft als erforderlich bezeichnet oder die erkennbar für die Vertragserfüllung notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden die zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen nicht rechtzeitig bereitgestellt oder befindet sich die Vertragspartei in Verzug mit einer vertraglichen Verpflichtung oder einer Verpflichtung aus diesen AGB, ist Innovationsoft berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den jeweils geltenden Sätzen in Rechnung zu stellen – ohne gegenüber der Vertragspartei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.
  4. Die Gegenpartei gewährleistet, dass alle Informationen, Dokumente und Daten richtig, vollständig und nicht irreführend sind.
  5. Wenn vereinbart wurde, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann Innovationsoft die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen oder die Arbeit einer nachfolgenden Phase unterbrechen, bis die andere Partei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt und bezahlt hat.
  6. In jedem Fall geht das Risiko des Verlusts, des Diebstahls, der Unterschlagung oder der Beschädigung von Waren, Produkten, Informationen, Daten, Dokumenten oder Programmen und Anwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung oder Realisierung des Vertrags verwendet oder erstellt werden, auf die Gegenpartei über, sobald sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt der Gegenpartei oder eines Erfüllungsgehilfen der Gegenpartei gelangt sind, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
  7. Der Vertragspartner gewährleistet (i) eine ausreichend funktionierende WLAN-Verbindung, (ii) eine angemessene, ordnungsgemäß funktionierende Hard- und Software auf dem neuesten Stand der Technik während der Laufzeit des Vertrages zwischen dem Vertragspartner und Innovationsoft, (iii) dass er jederzeit rechtzeitig alle notwendigen Updates für alle relevante Soft- und Hardware durchführen wird und (iv) dass die Hardware nicht älter als fünf Jahre ist. Diese Bedingungen sind u.a. für das Funktionieren der Dienstleistungen und Produkte der Innovationsoft erforderlich.

6. Fertigstellung

  1. Wenn innerhalb der Vertragslaufzeit ein (Liefer-)Termin für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten oder die Entwicklung von Software oder etwas anderes vereinbart wird, ist dies nur ein Richtwert und niemals eine Frist. Die Gegenpartei kann aus der angegebenen Frist niemals irgendwelche Rechte ableiten.
  2. Die bloße Überschreitung einer Liefer- oder Fertigstellungsfrist oder einer Frist für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten führt nicht dazu, daß Innovationsoft in Verzug gerät, und berechtigt die andere Partei nicht, den Vertrag aufzulösen. Die Parteien werden sich in der Folge miteinander beraten, um eine neue Richtfrist für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten oder der Softwareentwicklung festzulegen.
  3. Innovationsoft ist erst dann in Verzug, wenn (i) die Verpflichtungen aus diesem Artikel 6.2 erfüllt wurden und anschließend (ii) die andere Partei per Einschreiben in Verzug gesetzt wurde und die Erfüllung nicht innerhalb der in der Inverzugsetzung genannten angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen erfolgt ist.

7. Änderungen des Abkommens

  1. Änderungen von abgeschlossenen Verträgen und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie zwischen Innovationsoft und der anderen Partei schriftlich vereinbart werden, es sei denn, Innovationsoft beginnt bereits mit der Erfüllung des Vertrages, ohne dass die Parteien den Vertrag schriftlich abgeschlossen haben.
  2. Solange die Innovationsoft dem Vertragspartner die Annahme nicht schriftlich bestätigt hat, kann die Innovationsoft das Angebot widerrufen oder abändern. Führt ein Widerruf oder eine Änderung zu einem neuen Angebot der Innovationsoft, so gelten die Bestimmungen der Ziffern 2.1 und 3.1 dieses Artikels entsprechend.
  3. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, kann sich dies auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausführung auswirken. Innovationsoft wird die andere Partei so schnell wie möglich darüber in Kenntnis setzen und dies führt in keinem Fall zu einer Haftung von Innovationsoft.
  4. Innovationsoft ist berechtigt, Preiserhöhungen aufgrund von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages an die Gegenpartei weiterzugeben.
  5. Haben die Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages finanzielle – und/oder qualitative Auswirkungen, so sind die damit verbundenen Kosten und/oder Gebühren von der anderen Partei zu tragen. Wenn ein fester Betrag vereinbart wurde, gibt Innovationsoft an, inwieweit die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zu einer Überschreitung dieses Betrags führt.
  6. Wird der in diesem Artikel genannte Vertrag mit mehreren Vertragspartnern geschlossen, so haften diese in jedem Fall gesamtschuldnerisch gegenüber der Innovationsoft, wenn die Verpflichtungen gegenüber der Innovationsoft von einem der Vertragspartner nicht oder nur teilweise erfüllt werden.
  7. Die Nutzung bestimmter Erweiterungen der Software/Applikation(en) sowie die individuelle Einrichtung oder Entwicklung von Software/Applikation(en) gelten als Zusatzleistungen. Die Kosten hierfür trägt die Vertragspartei.
  8. Die Laufzeit des Vertrags wird durch die von Innovationsoft während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Verlängerungen nicht verändert, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes in schriftlicher Form.
  9. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, bevor Innovationsoft mit der Umsetzung des Vertrages begonnen hat, sofern der Vertragspartner Innovationsoft den dadurch entstandenen Schaden ersetzt. Dieser Schaden umfasst unter anderem Verluste und entgangene Gewinne der Innovationsoft und in jedem Fall die der Innovationsoft entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für reservierte Produktions- und Personalkapazitäten, eingekaufte Materialien, in Anspruch genommene Dienstleistungen und Lagerung.

8. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung voneinander oder aus anderen Quellen erhalten, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, sie von einer der Parteien schriftlich als vertraulich bezeichnet werden oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ergibt, mit Ausnahme von Informationen, die öffentlich zugänglich sind. Die Parteien verpflichten sich außerdem, diese Vertraulichkeitspflicht auch ihren etwaigen Mitarbeitenden sowie den von ihnen zur Durchführung des Vertrages beauftragten Dritten aufzuerlegen.
  2. Innovationsoft ist berechtigt, den Namen der anderen Partei (oder den Namen einer Konzerngesellschaft der anderen Partei) als Referenz zu verwenden und als solche zu veröffentlichen. Dabei wird Innovationsoft niemals die Kunden der anderen Partei nennen.
  3. Die der Innovationsoft über die Innovationsoft-Websites zur Verfügung gestellten (personenbezogenen) Daten werden vertraulich behandelt. Die übermittelten Daten werden in einer Datei gespeichert. Diese Daten werden ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weitergegeben, die nicht an der Durchführung des Vertrages beteiligt sind.

9. Urheberrecht und anderes geistiges Eigentum

  1. Alle Urheberrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an sämtlicher Software, Software, Geräten oder sonstigen Materialien wie Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten, Softwareanwendungen, die im Rahmen des Vertrages in Bezug auf die von der Innovationsoft erbrachten Leistungen und/oder hergestellten Produkte entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, verbleiben bei der Innovationsoft oder ihren Lizenzgebern. Der Vertragspartner erwirbt lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software, wie sie im Vertrag beschrieben ist. Der Vertragspartner darf die Software nur für den Zweck und im Rahmen des Vertrages nutzen.
  2. Der Vertragspartner erkennt die geistigen Eigentumsrechte an und unterlässt es, diese zu vervielfältigen und/oder offenzulegen und/oder zu verbreiten und/oder für eigene Zwecke zu nutzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Software und die damit zusammenhängenden sonstigen Materialien, es sei denn, dies wird von der Innovationsoft schriftlich gestattet und/oder ergibt sich aus der Art oder dem Zweck der Vereinbarung mit der Innovationsoft.
  3. Alle von der Innovationsoft in Erfüllung des Auftrages gelieferten Unterlagen, wie z. B. (digitale) Berichte, Ratschläge, Vorlagen, Entwürfe, Software, Anwendungen, Bild- und Tonmaterial usw., werden hiermit – soweit zutreffend – in das Eigentum der Innovationsoft übertragen bzw. bleiben ihr Eigentum. Nach Beendigung des Vertrages ist die Vertragspartei verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände von ihrer Website zu entfernen bzw. entfernen zu lassen und an Innovationsoft zurückzugeben.
  4. Die Innovationsoft behält sich das Recht vor, die bei der Durchführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse für alle Zwecke zu nutzen, solange keine vertraulichen Informationen der anderen Partei an Dritte weitergegeben werden.
  5. Die Gegenpartei stellt Innovationsoft von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Texten, Bildern oder anderen Daten frei, die Innovationsoft von oder im Namen der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden. Zwischen den Parteien wird hiermit vereinbart, dass digitale Bilder von Netzwerken Dritter nicht Eigentum der anderen Partei sind, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch die andere Partei.

10. Dauer und Beendigung des Abkommens

  1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Ein befristeter Vertrag kann nicht vorzeitig gekündigt werden.
  3. Ein befristeter Vertrag verlängert sich nach Ablauf der im Vertrag angegebenen Laufzeit immer automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, er wird vor Ablauf der (verlängerten) Vertragslaufzeit unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist per Einschreiben gekündigt.
  4. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt hat, gilt Folgendes. Die Innovationsoft wird in diesem Fall eine Zahlungserinnerung aussprechen. Wird diese Zahlungserinnerung nicht befolgt, ist die Innovationsoft berechtigt, den Zugang zu den von ihr gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen zu sperren. Wenn die Gegenpartei daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach der Sperrung alle offenen Forderungen und einen Betrag von EUR 250,- für Bearbeitungs- und Verwaltungskosten begleicht, wird die Sperrung aufgehoben. Wenn die Gegenpartei den ausstehenden Betrag nicht vollständig und rechtzeitig bezahlt hat, ist Innovationsoft berechtigt, den Vertrag mit der Gegenpartei ganz oder teilweise (nach Ermessen von Innovationsoft) aufzulösen, zu kündigen und/oder auszusetzen. Dabei ist die Innovationsoft berechtigt, alle in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden und Kosten geltend zu machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Artikel 10.9 genannten Kosten für reservierte Produktions- und Personalkapazitäten, eingekaufte Materialien, beauftragte Dienstleistungen und Lagerung.
  5. In den folgenden Fällen ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, und Innovationsoft ist berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise aufzulösen, zu beenden und/oder auszusetzen: (i) verspätete Zahlung von drei Rechnungen (wobei diese nicht aufeinander folgen müssen), (ii) Beantragung oder Gewährung eines Zahlungsaufschubs, Konkurseröffnung oder Anwendung der Umschuldungsregelung, (iii) Liquidation des Unternehmens (oder eines Teils davon), Einstellung des Unternehmens oder Auflösung des Unternehmens, (iv) Verkauf eines wesentlichen Teils des Vermögens, (v) Tod der Gegenpartei oder (vi) Pfändung der Gegenpartei und Aufhebung dieser Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen. Wenn diese Umstände eintreten, ist die Gegenpartei verpflichtet, Innovationsoft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, oder (vii) wenn ein Zahlungsverzug vorliegt und die Gegenpartei zuvor eine Sperrung im Sinne von Artikel 10.4 hatte oder wenn diese Umstände eintreten, ist die Gegenpartei verpflichtet, Innovationsoft unverzüglich schriftlich zu informieren.
  6. In den in den Artikeln 10.4 und 10.5 genannten Fällen ist jede Forderung, die Innovationsoft gegenüber der anderen Partei hat oder erwerben wird, sofort und in vollem Umfang fällig und zahlbar.
  7. Bei Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, hat die andere Partei die Nutzung der Software/Anwendung(en) unverzüglich einzustellen. Außerdem haben die Gegenpartei und die Mitarbeiter der Gegenpartei nach Beendigung des Vertrages keinen Zugang mehr zu der/den Software/Anwendung(en) und ihren Daten. Die Gegenpartei hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter oder fälliger Gebühren.
  8. Mit dem Enddatum des Vertrages erlischt das Recht zur Nutzung der Software und/oder Anwendung.
  9. Bis 14 Tage vor Beendigung des Vertrages kann der Vertragspartner von Innovationsoft gegen Zahlung einer von Innovationsoft festzulegenden angemessenen Gebühr verlangen, dass ihm die „Export“-Daten des Vertragspartners in digitaler Form übermittelt werden. In diesem Fall gewährt die Gegenpartei der Innovationsoft Zugang zu den Daten. Dieser Artikel 10.9 findet keine Anwendung, wenn lediglich ein sogenanntes Pilotprojekt oder eine andere Art von Test durchgeführt wird.
  10. Bei Beendigung des Vertrages ist Innovationsoft berechtigt, alle Daten des Vertragspartners vollständig zu löschen, es sei denn, die Parteien haben eine weitere Vereinbarung über die Daten getroffen oder Innovationsoft ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Aufbewahrung der Daten verpflichtet.

11. Rechtswidrige Verwendung

  1. Der anderen Partei ist es nicht gestattet, den/die Dienst(e) bewusst oder unbewusst für Handlungen oder Verhaltensweisen zu nutzen oder nutzen zu lassen, die gegen das niederländische Recht, den Vertrag, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Allgemeinen gegen die für den Internetverkehr geltenden Normen des Anstands und der Angemessenheit und Fairness verstoßen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Handlungen und Verhaltensweisen:
    • Eigentumsrechte Dritter zu verletzen oder Dritten gegenüber rechtswidrig zu handeln;
    • Offenlegung oder Verbreitung von Kinderpornografie;
    • das Verbreiten von Informationen, die diskriminierend sind im Hinblick auf Aussehen, ethnische Herkunft, Religion, Geschlecht, Kultur, Herkunft oder jede andere Form der Diskriminierung;
    • Hacks oder DDOS-Angriffe durchzuführen, daran mitzuwirken oder sie zuzulassen.
  2. In den in Artikel 11.1 genannten Fällen ist Innovationsoft berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an die Gegenpartei alle ihre Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei auszusetzen und der Gegenpartei angemessene Anweisungen zu erteilen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die angemessenen Anweisungen innerhalb einer angemessenen Frist oder der von der Innovationsoft zu diesem Zweck gesetzten Frist umzusetzen. Setzt der Vertragspartner die Weisungen nicht rechtzeitig und vollständig um, ist Innovationsoft berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder aufzulösen, ohne dafür aus irgendeinem Grund, wie z.B. einem Schaden, den der Vertragspartner erleidet oder erleiden wird, haftbar zu sein. Innovationsoft behält sich dieses Recht zur sofortigen Kündigung oder Auflösung auch ohne Erteilung von Anweisungen an die Gegenpartei und/oder Aussetzung der Dienstleistung(en) an diese vor.
  3. Unbeschadet des Vorstehenden hat Innovationsoft jederzeit das Recht, Informationen, die nach vernünftigem Ermessen die Rechte Dritter verletzen oder Dritten gegenüber rechtswidrig sind, ohne vorherige Ankündigung aus seinen Systemen zu entfernen.

12. Zahlung

  1. Die Zahlung hat innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Datums oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in einer von der Innovationsoft angegebenen Weise zu erfolgen. Die Zahlungsfrist stellt eine verbindliche Ausschlussfrist (Verfallfrist) dar.
  2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Gegenpartei in Verzug, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist; die Gegenpartei schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den geschuldeten Betrag, es sei denn, der gesetzliche Handelszinssatz ist höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche Handelszinssatz.
  3. Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen immer zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und in der Folge zur Begleichung der am längsten ausstehenden Rechnungen. Dies gilt auch, wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
  4. Wenn die Gegenpartei in Verzug ist, hat Innovationsoft das Recht, den Zugang zur Software und/oder Anwendung(en) vorübergehend auszusetzen oder die Nutzung der Software/Anwendung zu unterbrechen, bis die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang kann Innovationsoft in keinem Fall für die Aussetzung der Nutzung der Software und/oder der Anwendung(en) haftbar gemacht werden, auf welcher Grundlage auch immer.

13. Inkassokosten

  1. Wenn die Gegenpartei mit der Erfüllung einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen in Verzug ist, gehen alle angemessenen Kosten für die gerichtliche oder außergerichtliche Erwirkung der Zahlung zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch auf 450,00 € (ohne MwSt.).

14. Domänennamen

  1. Wenn Innovationsoft für die andere Partei bei der Beschaffung eines Domainnamens als Vermittler auftritt, gilt dieser Artikel 14 zusätzlich zu den anderen Artikeln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Die Beantragung und Verwendung eines Domänennamens unterliegt auch den Regeln und Verfahren der für die Registrierung von Domänennamen zuständigen Stellen, insbesondere der Stiftung für die Registrierung von Internet-Domänen in den Niederlanden. Die für die Registrierung von Domainnamen zuständige Stelle entscheidet über die endgültige Vergabe des Domainnamens. Die Innovationsoft hat in diesem Verfahren nur eine vermittelnde Funktion und garantiert nicht, dass einem Antrag stattgegeben wird.
  3. Die Registrierung des Domainnamens erfolgt im Namen der Gegenpartei. Der Vertragspartner ist für die Nutzung des Domainnamens voll verantwortlich. Der Vertragspartner stellt Innovationsoft von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung des Domainnamens frei.
  4. Wird ein Domain-Name von der Gegenpartei über Innovationsoft gemietet, so ist Innovationsoft, wenn die Gegenpartei mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, berechtigt, das gesamte Schuldverhältnis zwischen Innovationsoft und der Gegenpartei hinsichtlich der Nutzung und Miete des Domain-Namens sofort auszusetzen, zu kündigen und/oder aufzulösen. Wird ein Domain-Name von der Gegenpartei über Innovationsoft erworben, so bleibt der Domain-Name bis zur vollständigen Bezahlung der dafür geschuldeten Vergütung im Eigentum des Verkäufers.
  5. Wenn Innovationsoft einen Domain-Namen mit Website, der ihr gehört, an die Gegenpartei vermietet oder verkauft, gelten die Artikel 14.6 bis einschließlich 14.9.
  6. Die Registrierung des Domainnamens mit Website erfolgt auf den Namen der Gegenpartei. Die Gegenpartei ist für die Nutzung des Domainnamens und der Website voll verantwortlich. Der Vertragspartner stellt Innovationsoft von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung des Domainnamens und der Website frei.
  7. Wird ein im Eigentum von Innovationsoft stehender Domainname mit Website vom Vertragspartner von Innovationsoft gemietet, so ist Innovationsoft, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, berechtigt, die Nutzung und Miete des Domainnamens und der Website sofort zu kündigen.
  8. Änderungen im Design und in den Texten der mit dem Domainnamen verbundenen Websites gehen nach Beendigung des Mietvertrages zwischen Innovationsoft und der Gegenpartei in das Eigentum von Innovationsoft über. Innovationsoft ist daher in diesem Fall berechtigt, die entsprechenden Änderungen zu nutzen.
  9. Wird ein Domainname von Innovationsoft von der Gegenpartei erworben, so bleibt Innovationsoft bis zur vollständigen Bezahlung der dafür geschuldeten Vergütung Eigentümer des Domainnamens.

15. Beanstandungen

  1. Beanstandungen sind: eine Beschwerde der Gegenpartei, dass (i) die von der Innovationsoft erbrachten Leistungen nicht dem abgeschlossenen Vertrag entsprechen oder (ii) die Innovationsoft bei der Erfüllung einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen versagt hat oder (iii) eine andere gleichartige Beanstandung der Gegenpartei.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Innovationsoft erbrachten Leistungen auf Mängel zu überprüfen, einschließlich des Betriebs der von der Innovationsoft zur Verfügung gestellten Software und Anwendungen.
  3. Wenn die in Absatz 2 genannten Sachen von Innovationsoft installiert werden (sollen), bevor die Software und die Anwendungen in Betrieb genommen werden können, ist die Gegenpartei verpflichtet, die in Absatz 2 genannte Überprüfung durchzuführen: unmittelbar nach Abschluss der Installation sowie in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden danach.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Innovationsoft innerhalb von 72 Stunden über eventuelle Mängelrügen zu informieren und dabei die Mängel oder Beanstandungen deutlich zu beschreiben. Wird eine Beschwerde im Sinne des ersten Satzes nach Ablauf der 72-Stunden-Frist eingereicht so erlöschen alle Rechte der Gegenpartei.
  5. Die andere Partei ist nicht berechtigt, Verpflichtungen auszusetzen oder aufzurechnen.
  6. Im Falle einer berechtigten Beschwerde, ist die Innovationsoft lediglich verpflichtet, nach ihrer Wahl vergleichbare (neue) Leistungen zu erbringen oder die Rechnung mit einer Rückerstattung des Kaufpreises zu versehen.

16. Haftung

  1. Soweit Innovationsoft gegenüber dem Vertragspartner aus welchem Grund auch immer haftet, ist die Haftung von Innovationsoft nach Maßgabe dieses Artikels beschränkt.
  2. Die Gesamthaftung der Innovationsoft aufgrund der Vereinbarung zwischen der Gegenpartei und der Innovationsoft ist auf 20.000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt.
  3. In jedem Fall ist die Haftung von Innovationsoft in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
    • Für Schäden der Gegenpartei oder Dritter, die direkt oder indirekt entstehen aus mündlichen oder schriftlichen Empfehlungen, Anweisungen, Untersuchungen oder Prüfungen durch oder im Namen von Innovationsoft oder infolge des Unterlassens bzw. nicht ordnungsgemäßen oder verspäteten Ergreifens von Vorsichtsmaßnahmen durch Innovationsoft oder ihre leitenden Angestellten;
    • Für Schäden, die durch Missverständnisse oder falsch verstandene Informationen entstehen, wenn diese mündlich durch oder im Namen von Innovationsoft mitgeteilt wurden;
    • Für Schäden, die auf Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Gestaltungen beruhen, die von oder im Auftrag von Innovationsoft erstellt wurden;
    • Für Schäden, die durch Arbeiten von Dritten verursacht wurden;
    • Für Schäden, die dem Vertragspartner oder Dritten infolge von Bugs, Fehlermeldungen und/oder Störungen entstehen, nachdem der Vertragspartner eine Anwendung, ein System oder eine Website in Betrieb genommen hat oder ein Update durchgeführt wurde;
    • Für Schäden, die dem Vertragspartner entstehen, weil durch Innovationsoft (lediglich indikativ) prognostizierte zukünftige Umsatzsteigerungen aufgrund der von Innovationsoft oder Dritten erbrachten Leistungen nicht erreicht werden;
    • Für indirekte Schäden jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Betriebsunterbrechungen, Umsatzverluste, Gewinnausfälle, Wertminderung des Unternehmens, Folgeschäden, Schäden an anderen Gegenständen oder Personen und/oder immaterielle Schäden.
  4. Die Gegenpartei stellt Innovationsoft sowie den oder die von ihr eingeschalteten Dritten von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, die sich aus der Nutzung oder Anwendung der gelieferten Waren, Dienstleistungen und/oder Leistung(en) ergeben. Sollte Innovationsoft dennoch von einem Dritten in Anspruch genommen werden, hat die Gegenpartei Innovationsoft alle damit verbundenen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
  5. Wenn Innovationsoft eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, muss die Gegenpartei unter Androhung der Verwirkung ihrer Rechte Innovationsoft spätestens innerhalb eines (1) Jahres, nachdem die Gegenpartei von dem eingetretenen Schaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, vor Gericht verklagen.

Höhere Gewalt

  1. Im Falle von höherer Gewalt haftet Innovationsoft nicht. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – neben dem, was in Gesetz und Rechtsprechung darunter verstanden wird – alle von außen kommenden, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die Innovationsoft keinen Einfluss hat und die dazu führen, dass sie ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Höhere Gewalt umfasst in jedem Fall:
    • Streik;
    • übermäßige Abwesenheit von Mitarbeitern;
    • ein (vorübergehender) Personalmangel;
    • Versagen des/der Anbieter(s);
    • Feuer;
    • außergewöhnliche Wetterbedingungen;
    • Sabotage;
    • staatliche Maßnahmen (sowohl national als auch international);
    • betriebliche und/oder technische Störungen bei der Gegenpartei oder bei von Innovationsoft beauftragten Dritten;
    • Hacks oder ähnliche Situationen, in denen sich Dritte unrechtmäßig Zugang zur Softund/oder Hardware der Innovationsoft verschaffen oder diese beschädigen oder (ganz oder teilweise) funktionsunfähig machen;
    • mangels ausreichender Daten nach dem Ermessen der Innovationsoft;
    • die Bereitstellung von Informationen, die unrichtig, unvollständig oder irreführend sind;
    • unzureichende Zusammenarbeit der anderen Partei bei der Verwirklichung der Ziele des Abkommens; und/oder
    • Epidemien und/oder Pandemien.
  2. Wenn die Innovationsoft aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage war, den Vertrag rechtzeitig und/oder ordnungsgemäß zu erfüllen, ist die Innovationsoft berechtigt, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen. Wenn ab dem Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt drei Monate verstrichen sind, ist Innovationsoft berechtigten Vertrag ganz oder teilweise (nach eigenem Ermessen) aufzulösen oder zu kündigen, ohne der Gegenpartei zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Innovationsoft ist in diesem Fall verpflichtet, die Gegenpartei unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Wenn die Innovationsoft bei Eintritt der höheren Gewalt einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllen kann und/oder erfüllt hat, ist sie berechtigt, den bereits erfüllten oder erfüllbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.

18. Verantwortung andere Partei

  1. Der Vertragspartner, einschließlich der von ihm beauftragten Dritten, ist in vollem Umfang für die Richtigkeit der von ihm an Innovationsoft übermittelten Daten, Texte, Bilder oder sonstigen Daten, Informationen und Unterlagen verantwortlich.
  2. Wenn Innovationsoft der Gegenpartei Benutzernamen und/oder Passwörter zur Verfügung stellt, ist die Gegenpartei für diese Benutzernamen und/oder Passwörter verantwortlich. Die Gegenpartei haftet vollumfänglich dafür, welche Personen diese Daten erhalten und somit auch für eine unrechtmäßige Verwendung der Benutzernamen und/oder Passwörter.
  3. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, einem Dritten, der direkt oder indirekt an einem Unternehmen beteiligt ist oder für ein solches tätig ist, das gleichartige, vergleichbare und/oder konkurrierende Tätigkeiten wie Innovationsoft ausübt, Zugang zu den Diensten von Innovationsoft zu gewähren. Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Artikel 18.3 verwirkt die Gegenpartei unverzüglich und ohne vorherige Inverzugsetzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR, zusätzlich zu einem etwaigen Schadensersatz.
  4. Von Innovationsoft im Auftrag der anderen Partei erstellte Texte, Bilder oder sonstige Daten, Dokumente oder Informationen gelten als von der anderen Partei genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach Veröffentlichung schriftlich Änderungswünsche mitgeteilt werden.
  5. Der Vertragspartner garantiert zu jeder Zeit, dass das von ihm der Innovationsoft zur Verfügung gestellte Material keine Rechte Dritter verletzt, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und/oder Datenschutzrechte.
  6. Die Gegenpartei ist stets verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen, Daten und Informationen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Innovationsoft notwendig oder nützlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  7. In jedem Fall wird die Gegenpartei die Passwörter für die Software/Anwendung(en) monatlich ändern.

19. Umsetzung der Vereinbarung

  1. Soweit zwischen den Parteien vereinbart, erstellt Innovationsoft täglich ein Backup der von der anderen Partei in die Software/Anwendung eingegebenen Daten und Dokumente. Diese Sicherung erfolgt dann nur aus internen Sicherheitsgründen bei der Gegenpartei und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Anwendung, z.B. im Falle von Katastrophen, wie z.B. einem größeren Stromausfall oder Brand.
  2. Soweit zwischen den Parteien vereinbart, stellt Innovationsoft sicher, dass die von der anderen Partei in die Anwendung eingegebenen Daten gemäß dem Sicherheitsprotokoll in Anhang II der Auftragsverarbeitungsvereinbarung gegen Verlust, Diebstahl, unbefugten Zugriff und Änderung gesichert sind.

20. Schutz personenbezogener Daten und Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Sofern Innovationsoft als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tätig ist, gilt der Auftragsverarbeitervertrag gemäß Anlage 1.
  2. Die Gegenpartei sichert der Innovationsoft und ihren Subunternehmern zu, dass die an der Datenverarbeitung Beteiligten im Sinne des DSGVO in die beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt haben oder dass diese sonst rechtmäßig im Sinne des Artikel 6 und/oder 9 DSGVO verarbeitet werden können. Mit Abschluss des Vertrages gilt die Innovationsoft als beauftragt, jene Datenverarbeitungsvorgänge durchzuführen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages vernünftigerweise erforderlich sind. Im Übrigen verarbeitet Innovationsoft personenbezogene Daten nur nach den Weisungen des Vertragspartners.
  3. Durch den Abschluss des Vertrages werden die Mitarbeiter der Innovationsoft sowie mit der Innovationsoft verbundene Dritte, die an der Durchführung des Vertrages beteiligt sind, ermächtigt, die personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertrages für die Innovationsoft zu verarbeiten. Die Innovationsoft wird in diesem Zusammenhang sicherstellen, dass mit diesen Mitarbeitern und verbundenen Dritten entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen werden.
  4. Innovationsoft wird in seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter die Verpflichtungen einhalten, die sich aus den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften, einschließlich der DSGVO, ergeben. Insbesondere wird sie sicherstellen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen werden.
  5. Kommt es zu einer unerwarteten Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten („Datenleck“) im Sinne des DSGVO, wird Innovationsoft jede ihr zumutbare Mitwirkung leisten, damit die andere Partei ihrer Meldepflicht nachkommen kann. Im Gegenzug wird die andere Partei Innovationsoft alle zumutbare Mitwirkung leisten, um die Folgen einer Datenverletzung zu begrenzen oder zu beheben und eine zukünftige Datenverletzung zu verhindern. In diesem Zusammenhang kann die Innovationsoft in jedem Fall von der anderen Partei verlangen, dass sie bei der sofortigen Rücksetzung von Passwörtern, der Verschärfung bestehender Sicherheitsmaßnahmen und der Einführung neuer Sicherheitsmaßnahmen mitwirkt.
  6. Der Vertragspartner stellt Innovationsoft von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen Innovationsoft und dem Vertragspartner und/oder den vom Vertragspartner im Rahmen des Vertrages verarbeiteten Daten gegen Innovationsoft wegen eines nicht von Innovationsoft zu vertretenden Verstoßes gegen das DSGVO und/oder andere einschlägige Datenschutzgesetze und -vorschriften erhoben werden.

21. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

  1. Alle Vereinbarungen zwischen Innovationsoft und der anderen Partei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Wahl des Gerichtsstands in Artikel 21.2, unterliegen dem niederländischen Recht. Begriffe, die in diesen Bedingungen und/oder anderen Vereinbarungen enthalten sind, beziehen sich auf niederländische Rechtsbegriffe; in diesem Fall richtet sich die Erklärung und Auslegung dieser Begriffe nach dem niederländischen Rechtsbegriff.
  2. Das zuständige Gericht in Almelo ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag oder der Erfüllung eines Vertrages zwischen Innovationsoft und der Gegenpartei ergeben, sowie für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, ein anderes Gericht wäre aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zuständig.

ANHANG 1

VERARBEITERVEREINBARUNG

Diese Auftragsverarbeiter-Vereinbarung gilt, wenn Innovationsoft als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt. Innovationsoft wird im Folgenden auch als Auftragsverarbeiter und die andere Partei oder der Kunde als Verantwortlichen bezeichnet. Diese Auftragsverarbeiter-Vereinbarung (die Auftragsverarbeiter-Vereinbarung) ist integraler Bestandteil der Vereinbarungen zwischen den Parteien, wie sie in der Vereinbarung zwischen den beiden Parteien (die Vereinbarung) vereinbart wurden.

Diese Auftragsverarbeitervereinbarung gilt nur für personenbezogene Daten von Organisationen mit Sitz im EWR.

1. Zwecke der Verarbeitung

  1. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt nur zu den im Vertrag zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen vereinbarten Zwecken sowie zu den Zwecken, die vernünftigerweise damit zusammenhängen oder durch eine weitere Vereinbarung festgelegt sind.
  2. Die vom Auftragsverarbeiter im Rahmen der im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, von denen sie stammen, sind in Anhang I aufgeführt.
  3. Der Auftragsverarbeiter darf die personenbezogenen Daten nur für die vom Verantwortlichen festgelegten Zwecke verarbeiten. Verantwortlichen teilt dem Verarbeiter die Verarbeitungszwecke mit, soweit sie nicht bereits in dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung genannt sind.
  4. Die personenbezogenen Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, bleiben Eigentum des Verantwortlichen und/oder der betroffenen Personen.

2. Pflichten des Verarbeiters

  1. In Bezug auf die in Artikel 1 genannte Verarbeitung gewährleistet der Auftragsverarbeiter die Einhaltung der DSGVO.
  2. Der Verarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen auf dessen erste Aufforderung hin über die Maßnahmen, die er im Hinblick auf seine Verpflichtungen aus dieser Auftragsverarbeitervereinbarung getroffen hat.
  3. Die Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, gelten auch für diejenigen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Auftragsverarbeiters verarbeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Mitarbeiter, im weitesten Sinne.
  4. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den für die Verarbeitung Verantwortlichen unverzüglich, wenn seiner Ansicht nach eine Anweisung des Verantwortlichen gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften verstößt.
  5. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen seiner Befugnisse in angemessener Weise der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (DPIAs) im Rahmen der Vereinbarung. Die dafür aufgewendete Zeit geht zu Lasten und auf Risiko des Verantwortlichen und wird dem Verantwortlichen vom Auftragsverarbeiter in Rechnung gestellt.

3. Übermittlung von personenbezogenen data

  1. Der Auftragsverarbeiter kann personenbezogene Daten in Ländern innerhalb des EWR verarbeiten. Übermittlungen in Länder außerhalb des EWR sind vorbehaltlich der Zustimmung des Verantwortlichen nicht zulässig.
  2. Der Verarbeiter teilt dem Verantwortlichen das betreffende Land oder die betreffenden Länder mit.
  3. Dieser Artikel 3 gilt nicht für Organisationen mit Niederlassungen außerhalb des EWR.

4. Aufteilung der Verantwortung

  1. Die genehmigten Verarbeitungen werden von Mitarbeitern des Auftragsverarbeiters in einer automatisierten Umgebung durchgeführt.
  2. Der Auftragsverarbeiter ist allein verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung, gemäß den Anweisungen des Verantwortlichen und unter der ausdrücklichen (letztendlichen) Verantwortung des Verantwortlichen. Für andere Verarbeitungen personenbezogener Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erhebung der personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Verarbeitung zu Zwecken, die dem Auftragsverarbeiter vom für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht mitgeteilt wurden, die Verarbeitung durch Dritte und/oder zu anderen Zwecken, ist der Auftragsverarbeiter ausdrücklich nicht verantwortlich.
  3. Der Verantwortliche gewährleistet, dass der Inhalt, die Verwendung und die Beauftragung der in diesem Auftragsverarbeitungsvertrag genannten Verarbeitungen personenbezogener Daten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die personenbezogenen Daten selbst) nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen.

5. Beauftragung von Dritten oder Unterauftragnehmern

  1. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, im Rahmen und zur Durchführung dieses Auftragsverarbeitungsvertrags Dritte zu beauftragen und wird dem Verantwortlichen auf Anfrage eine Liste der Dritten (Unterauftragsverarbeiter vorlegen.
  2. Der Auftragsverarbeiter stellt in jedem Fall sicher, dass diese Dritten schriftlich mindestens die gleichen Pflichten übernehmen, wie sie zwischen ihm und dem Verantwortlichen vereinbart wurden.
  3. Der Auftragsverarbeiter garantiert die korrekte Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung durch diese Dritten und haftet im Falle von Fehlern dieser Dritten selbst für alle Schäden, als ob er den/die Fehler selbst begangen hätte.
  4. Im Falle eines Wechsels des Unterauftragsverarbeiters bietet der Auftragsverarbeiter dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Möglichkeit zum Widerspruch. Stimmt der Verantwortliche dem Wechsel letztlich nicht zu, hat er das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Zahlung einer (Entschädigung) zu kündigen.

6. Sicherheit

  1. Der Auftragsverarbeiter ist bestrebt, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die durchzuführende Verarbeitung personenbezogener Daten zu ergreifen, um sich gegen Verlust oder jede Form der unrechtmäßigen Verarbeitung (z. B. unbefugter Zugriff, Beeinträchtigung, Änderung oder Weitergabe der personenbezogenen Daten) zu schützen.
  2. In jedem Fall hat der Auftragsverarbeiter die Maßnahmen ergriffen, die im Sicherheitsprotokoll in Anhang II dieser Auftragsverarbeitervereinbarung (das Sicherheitsprotokoll) aufgeführt sind. Der Auftragsverarbeiter kann das Sicherheitsprotokoll jederzeit einseitig ändern. Er unterrichtet den Verantwortlichen über jede Änderung.
  3. Der Auftragsverarbeiter garantiert nicht, dass die Sicherheit unter allen Umständen wirksam ist. In Ermangelung einer ausdrücklich festgelegten Sicherheit in der Auftragsverarbeitervereinbarung unternimmt der Auftragsverarbeiter alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Sicherheit ein Niveau erreicht, das angesichts des Stands der Technik, der Sensibilität der personenbezogenen Daten und der mit der Umsetzung der Sicherheit verbundenen Kosten nicht unangemessen ist.
  4. Der Verantwortliche stellt dem Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten nur dann zur Verarbeitung zur Verfügung, wenn er sich vergewissert hat, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.

7. Berichtspflicht

  1. Der Verantwortliche ist jederzeit dafür verantwortlich, dem Datenschutzbeauftragten und/oder den betroffenen Personen eine Sicherheitsverletzung und/oder ein Datenleck zu melden (darunter ist zu verstehen: eine Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten, die das Risiko nachteiliger Folgen nach sich zieht oder nachteilige Folgen für den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) hat). Damit der Verantwortliche dieser gesetzlichen Pflicht nachkommen kann, informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntwerden der Sicherheitsverletzung.
  2. Die Verpflichtung des Auftragsverarbeiters, den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu benachrichtigen, schließt in jedem Fall die Benachrichtigung über die Tatsache ein, dass eine Datenschutzverletzung stattgefunden hat. Darüber hinaus muss die Benachrichtigung Folgendes enthalten:
    • die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wobei nach Möglichkeit die Kategorien der betroffenen Personen und der betroffenen Datensätze sowie die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen und der betroffenen Datensätze anzugeben sind;
    • den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer anderen Kontaktstelle, bei der weitere Informationen eingeholt werden können;
    • die voraussichtlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
    • die vom Auftragsverarbeiter vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen.

8. Bearbeitung von Anfragen der betroffenen Personen

  1. Stellt eine betroffene Person einen Antrag auf Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte an den Auftragsverarbeiter, so leitet dieser den Antrag an den Verantwortlichen weiter, und der Verantwortliche wird den Antrag weiter bearbeiten wird. Der Auftragsverarbeiter kann die betroffene Person entsprechend benachrichtigen. Der Auftragsverarbeiter leistet dem Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Antrag angemessene Unterstützung.

9. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit

  1. Der Auftragsverarbeiter hat alle personenbezogenen Daten, die er im Rahmen dieser Auftragsverarbeitervereinbarung verarbeitet, vertraulich zu behandeln. Der Auftragsverarbeiter darf diese Daten nur für den Zweck verwenden, für den er sie erhalten hat, und sie nicht an Dritte weitergeben.
  2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit der Verantwortliche seine Zustimmung zur Weitergabe der Informationen an Dritte erteilt hat, wenn die Weitergabe der Informationen an Dritte angesichts der Art des erteilten Auftrags und der Durchführung dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung logisch notwendig ist oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Informationen an Dritte besteht.
  3. Die Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, haben sich zur Vertraulichkeit verpflichtet oder sind durch eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit verpflichtet.

10. Prüfung

  1. Der Verarbeiter räumt dem Verantwortlichen hiermit das Recht ein, ein Audit durch einen unabhängigen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten durchführen zu lassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verarbeitungsvereinbarung zu überprüfen, oder der Verarbeiter stellt dem für die Verantwortlichen eine Mitteilung eines Dritten an den Verarbeiter zur Verfügung, anhand derer davon ausgegangen werden kann, dass der Verarbeiter im Einklang mit den Bestimmungen dieser Auftragsverarbeitervereinbarung handelt.
  2. Ein Antrag auf ein Audit muss schriftlich gestellt werden und eine Begründung enthalten, was untersucht werden soll.
  3. Diese Prüfung kann einmal im Jahr sowie bei einem konkreten Verdacht auf Missbrauch personenbezogener Daten erfolgen.
  4. Der Verarbeiter arbeitet bei der Prüfung mit und stellt alle für die Prüfung angemessenen Informationen, einschließlich Belegdaten wie Systemprotokolle, und Mitarbeiter so rechtzeitig wie möglich zur Verfügung.
  5. Die sich aus der Prüfung ergebenden Feststellungen werden vom Auftragsverarbeiter überprüft und können nach seinem Ermessen und in der von ihm festgelegten Art und Weise vom Auftragsverarbeiter umgesetzt werden.
  6. Die Kosten des Audits werden vom Controller getragen.

11. Haftung

  1. Die Haftungsbestimmungen des Auftragsverarbeiters aus der Vereinbarung gelten auch für die Auftragsverarbeitervereinbarung.
  2. Jeder Schadensersatzanspruch des Verantwortlichen gegen den Auftragsverarbeiter, der nicht spezifiziert und ausdrücklich geltend gemacht wurde, erlischt zwölf (12) Monate nach Entstehung des Anspruchs.

12. Dauer und Beendigung

  1. Diese Auftragsverarbeitervereinbarung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen einstellt.
  2. Nach Beendigung dieser Vereinbarung – gleich aus welchem Grund und in welcher Form – hat der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen sämtliche in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten im Original oder in Kopie an den Verantwortlichen zurückzugeben und/oder diese personenbezogenen Daten sowie etwaige Kopien davon zu löschen und/oder zu vernichten. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die der Auftragsverarbeiter aufgrund gesetzlicher (Aufbewahrungs-)Pflichten aufbewahren muss.
  3. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, diese Auftragsverarbeitervereinbarung von Zeit zu Zeit zu ändern. Die Änderungen werden dem Verantwortlichen mit einer Frist von mindestens drei Monaten angekündigt. Der Auftragsverarbeiter kann bis zum Ablauf dieser drei Monate kündigen, wenn er den Änderungen nicht zustimmen kann. Andernfalls gelten die Änderungen als von der Verantwortlichen genehmigt.

13. Anwendbares Recht und Streitbeilegung

  1. Der Auftragsverarbeitervertrag, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Wahl des Gerichtsstandes in Artikel 13.2, unterliegt dem niederländischen Recht. In diesen Bedingungen und/oder anderen Verträgen enthaltene Begriffe beziehen sich auf niederländische Rechtsbegriffe; in diesem Fall richtet sich die Erläuterung und Auslegung dieser Begriffe nach diesen niederländischen Rechtsbegriffen.
  2. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Auftragsverarbeitervertrag ergeben können, werden dem zuständigen Gericht des Bezirks vorgelegt, in dem der Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat.

ANNEX I – PESONENBEZOGENE DATEN

1. Spezifikation der personenbezogenen Daten und der betroffenen Personen

  1. Der Auftragsverarbeiter kann je nach den vom Verantwortlichen gespeicherten Informationen die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Sprache, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Telefon, Mobilnummer, Konfektionsgrößen, Ehepartner von („E.V.“), Abteilung, Standort, Beschäftigungsverhältnis, Personalnummer. Der Verantwortliche wird dem Auftragsverarbeiter keine anderen personenbezogenen Daten übermitteln.
  2. Der Verantwortliche ist selbst dafür verantwortlich, welche personenbezogenen Daten in seinem Namen vom Auftragsverarbeiter verarbeitet werden.             
  3. Der Auftragsverarbeiter prüft nicht, welche (personenbezogenen) Daten in der jeweiligen Kundenumgebung verarbeitet werden. Daher geht der Auftragsverarbeiter standardmäßig davon aus, dass er ausschließlich Datenkategorien gemäß Artikel 1.1 verarbeitet und hat entsprechende Kontrollmaßnahmen getroffen.
  4. Der Verantwortliche gewährleistet, dass nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die der Verantwortliche rechtmäßig erhalten hat und deren Weitergabe an den Auftragsverarbeiter zulässig ist. Für alle Verarbeitungen, für die dies erforderlich ist, hat der Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt.
  5. Lässt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Verarbeitung von Bürgerservicenummern oder besonderen personenbezogenen Daten (wie z. B. Ethnie/ethische Herkunft, Gesundheitsdaten, Religion/Weltanschauung, „abweichende“ Orientierung, politische Zugehörigkeit/Meinung, sexuelle Orientierung/Verhalten, Gewerkschaftszugehörigkeit, juristische Daten, genetische/biometrische Daten) durch den Auftragsverarbeiter zu und erlegt er dem Auftragsverarbeiter spezifische Kontrollmaßnahmen auf, so muss er dies dem Auftragsverarbeiter ausdrücklich schriftlich mitteilen. Dabei hat der Verantwortliche auch die Rechtsgrundlage, auf der die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie eine Begründung für diese Grundlage vorzulegen.
  6. Der Verantwortliche muss besondere personenbezogene Daten (besondere personenbezogene Daten) unter Angabe der von ihm gewünschten spezifischen Kontrollmaßnahmen des Auftragsverarbeiters in einem „Register personenbezogener Daten“ angeben, das den Anforderungen der DSGVO entspricht.
  7. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist auch dafür zuständig, das bereitgestellte „Register personenbezogener Daten“ auf dem neuesten Stand zu halten.
  8. Erhält der Auftragsverarbeiter von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen kein „Verzeichnis personenbezogener Daten“ mit zusätzlichen Kontrollmaßnahmen (falls vorhanden), kann davon ausgegangen werden, dass keine oder nur Standard-Personendaten verarbeitet werden und die Standard-Kontrollmaßnahmen für den Zweck des Abkommens angemessen sind.
  9. Der Verantwortliche gewährleistet, dass die in diesem Anhang 1 beschriebenen Kategorien betroffener Personen vollständig und richtig sind, und stellt den Auftragsverarbeiter von allen Mängeln und Ansprüchen frei, die sich aus einer unrichtigen Darstellung des Verantwortliche ergeben.

ANNEX II – SICHERHEITSPROTOKOLL

SICHERHEITSPROTOKOLL- Version Januar 2022

Sicherheit und Risikominimierung

1. Wie schafft Innovationsoft eine zuverlässige und sichere Plattform?

  1. Kunden von Innovationsoft benötigen eine zuverlässige und sichere Softwarelösung. Für vielfach geschäftskritische Komponenten ihrer eigenen Dienstleistungen verlassen sie sich auf Innovationsoft. Innovationsoft hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das in sie gesetzte Vertrauen ihrer Kunden zu rechtfertigen. Dieses Dokument beschreibt diese Maßnahmen.
  2. Die Bereitstellung einer zuverlässigen und sicheren Umgebung für unsere Softwarelösung umfasst viele Aspekte. Dazu gehören technische Vorkehrungen wie ein redundantes Netzwerk, hochwertige Hardware und Software-Sicherheitsmaßnahmen. Diese technischen Maßnahmen stellen jedoch nur einen Teil der Anforderungen für eine zuverlässige und sichere Lösung dar. Ebenso erforderlich sind personelle und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. eine durchdachte Informationssicherheitsstrategie sowie Investitionen in Wissen und Kompetenz.
  3. Viele dieser Maßnahmen – technischer, personeller oder organisatorischer Art – sind interne Lösungen. Zwar bemerkt der Kunde das Ergebnis dieser Maßnahmen – die Anwendung ist schließlich online – jedoch bleiben die Maßnahmen selbst meist unsichtbar. Ziel dieses Dokuments ist es, diese Maßnahmen sichtbar zu machen und somit aufzuzeigen, wie Innovationsoft eine zuverlässige und sichere Softwarelösung schafft. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in diesem Dokument nur die wichtigsten Maßnahmen aufgeführt.

2. Daten und Rechenzentren:

  1. Innovationsoft hat ihre Daten in einem renommierten Rechenzentrum untergebracht. Dieser Partner hat sich auf die sichere und zuverlässige Unterbringung der Hardware spezialisiert. Alle kritischen Komponenten dieses Rechenzentrums – einschließlich der Netzwerkverbindungen, Stromversorgung und Kühlung – sind redundant ausgelegt. Wartungsarbeiten oder Störungen in diesen Bereichen stellen daher keine Gefahr für die Kontinuität der Dienstleistungen dar. Das Rechenzentrum ist nach ISO 27001 zertifiziert. Damit erfüllt es zum Stand vom [DATUM] höchste Sicherheitsanforderungen.
  2. Das Rechenzentrum verfolgt eine strikte Zutrittspolitik. Nur autorisiertes Personal des Rechenzentrums hat Zugang zur Hardware. Unbefugte Personen können daher keinen Zugang zur Ausrüstung erhalten.

3. Back-up:

  1. Die Server von Innovationsoft befinden sich bei Transip und sind auf zwei Standorte in Amsterdam und Delft verteilt. Alle vier Stunden wird eine Sicherung erstellt, die für zwei Tage aufbewahrt wird. Zusätzlich wird täglich ein Backup erstellt, das an N-able Nederland übertragen wird und dort einen Monat lang gespeichert bleibt.
  2. Täglich wird überprüft, ob das Backup erfolgreich durchgeführt wurde. Darüber hinaus führt Innovationsoft monatlich einen Wiederherstellungstest durch, um sicherzustellen, dass die Backups im Falle eines Notfalls korrekt zurückgespielt werden können.

4. Personal und Fachwissen:

  1. Die Wartung und Weiterentwicklung unserer Software erfordert ein hohes Maß an Fachkenntnissen und Know-how. Innovationsoft gewährleistet dies durch kontinuierliche Investitionen in ihr Personal. Die Mitarbeitenden nehmen regelmäßig an externen Schulungen und/oder Weiterbildungen teil.

5. Informationensicherheit:

  1. Informationen gehören zu den wertvollsten Gütern eines Unternehmens – dies gilt sowohl für Innovationsoft als auch für deren Kunden. Innovationsoft hat eine Reihe technischer Maßnahmen ergriffen, um sowohl die Informationen ihrer Kunden als auch die eigenen zu schützen. Technische Lösungen sind dabei nur ein Teil. Ebenso wichtig ist es, dass Mitarbeitende im Unternehmen korrekt mit Unternehmensinformationen umgehen. Im Folgenden sind einige Beispiele für technische und organisatorische Maßnahmen aufgeführt:
    • Arbeitsstationen und sonstige Geräte sind durch Zugangspasswörter geschützt.
    • Innovationsoft nimmt Änderungen in der Softwareumgebung und/oder den Daten der Kunden nur dann vor, wenn die Identität des Anfragenden überprüft wurde und der Anfragende zur Anforderung autorisiert ist.
    • Innovationsoft hat mit ihren Mitarbeitenden Verschwiegenheit über Unternehmensinformationen vereinbart. Dies ist vertraglich durch eine Geheimhaltungsvereinbarung geregelt.
    • Mitarbeitende von Innovationsoft nehmen nur dann Einsicht in auf dem Server oder in der Software gespeicherte Unternehmensdaten der Kunden, wenn dies für ihre Funktion bei Innovationsoft erforderlich ist.
    • Jeder Kunde verfügt über eine eigene Datenbank mit gesicherter Verbindung.
    • Brute-Force-Angriffe werden durch permanente Sperrung auf unseren Servern verhindert (dies wird durch die Firewall gesteuert).
    • Anwendungen unterstützen F2A (Zwei-Faktor-Authentifizierung).
    • Passwörter werden verschlüsselt gespeichert (Bcrypt, sha512).
    • Hosting-Server können nur intern bei Innovationsoft angepasst werden.
    • Unsere Server sind mit einer Firewall, Antiviren- und Antispam-Filtern ausgestattet.
    • Endpunkte unserer Anwendungen sind mit OAuth 2.0 gesichert.
    • Monatlich führen wir Wartungsarbeiten an unseren Servern durch, um alle Sicherheitsmaßnahmen aktuell zu halten.
    • Frameworks und Drittanbieter-Software unterliegen ausschließlich dem LTS (Long-Term Support).

6. Anmeldung:

  1. Innovationsoft hat ein Online-Portal entwickelt, über das sich der Kunde anmelden kann. Dieses Online-Portal muss vom Benutzer selbst durch einen eindeutigen Benutzernamen und ein starkes Passwort gesichert werden. Wir empfehlen, dieses Passwort regelmäßig zu ändern.

7. Gesicherte Verbindungen:

  1. Online-Anwendungen sind mit TLS gesichert, unter Verwendung der stärkst möglichen Cipher-Suites und Protokolle.

8. Organisatorische Sicherheit:

  1. Innovationsoft hat sich zu einem stabilen Unternehmen entwickelt, das „etwas aushalten kann“. So stabil die Organisation auch ist, es ist beruhigend zu wissen, dass ein „Sicherheitsnetz“ eingebaut wurde, falls doch einmal etwas schiefläuft. Dieses Sicherheitsnetz hat Innovationsoft geschaffen, indem die gesamte Infrastruktur und Software in eine separate juristische Einheit ausgelagert wurde. Sollte Innovationsoft aus irgendeinem Grund in Insolvenz geraten, sind die Infrastruktur, die Software und die Kundendaten vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen.

9. Hilfe und Unterstützung:

  1. Sollte es Anlass zur Sorge geben und Unterstützung erforderlich sein, sind wir an Werktagen zwischen 9:00 und 17:00 Uhr telefonisch und per E-Mail erreichbar. Dringende Angelegenheiten lösen wir so schnell wie möglich. Sollten wir das Problem nicht selbst beheben können, ziehen wir externe Fachkräfte unserer Partner hinzu. Mit diesen Partnern haben wir eine SLA-Vereinbarung abgeschlossen. In Notfällen am Wochenende sind wir per E-Mail und über die dem Kunden mitgeteilten Telefonnummern erreichbar.